LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.07.2006
14 Sa 24/06
Normen:
SGB II § 16 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 20.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 336/05

Kein Arbeitsverhältnis bei Beschäftigungsgelegenheit für ALG-II-Bezieher trotz Zweifel an Zusätzlichkeit und Gemeinnützigkeit der Tätigkeit - Ein-Euro-Job

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 24/06

DRsp Nr. 2007/9507

Kein Arbeitsverhältnis bei Beschäftigungsgelegenheit für ALG -II-Bezieher trotz Zweifel an Zusätzlichkeit und Gemeinnützigkeit der Tätigkeit - Ein-Euro-Job

1. Bei einer Beschäftigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (Beschäftigungsgelegenheiten für ALG II-Bezieher) liegt kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts vor. 2. Auch wenn die von der Beschäftigten verrichteten Tätigkeit als Reinigungskraft im Altenheim sowohl das Merkmal der Zusätzlichkeit als auch ein der Allgemeinheit dienendes Arbeitsergebnis nicht zu bejahen sein mögen, führt das Nichtvorliegen der in Rede stehenden Tatbestandsmerkmale des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses der Parteien, wenn nach Sachlage keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Parteien hätten erkannt oder ernsthaft in Betracht gezogen, die von der Agentur für Arbeit in die Wege geleitete und von den Parteien vollzogene Verschaffung einer Arbeitsgelegenheit erfülle die maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht.

Normenkette:

SGB II § 16 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen mit Wirkung ab dem 07.03.2005 ein Arbeitsverhältnis begründet und ein solches ggf. kraft Befristung mit dem 06.09.2005 oder aber aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung zum 30.09.2005 beendet worden ist.