LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.05.2006
10 Sa 913/05
Normen:
AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 2 § 10 Abs. 1 ; BGB § 278 § 631 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1469/05

Kein Arbeitsverhältnis bei Wiedereingliederung und konzerninternem Personaleinsatz aufgrund Werkvertrag - Abgrenzung drittbezogener Personaleinsätze durch Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.05.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 913/05

DRsp Nr. 2007/1151

Kein Arbeitsverhältnis bei Wiedereingliederung und konzerninternem Personaleinsatz aufgrund Werkvertrag - Abgrenzung drittbezogener Personaleinsätze durch Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

1. Ein Wiedereingliederungsverhältnis ist nicht auf die Erbringung von Arbeitsleistung im üblichen Sinne gerichtet sondern soll es als Maßnahme der Rehabilitation dem Arbeitnehmer ermöglichen, die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen.2. Der Begriff "vorübergehend" ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG, konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung wegen der insoweit regelmäßig nicht bestehenden Gefährdung des arbeits- und sozialrechtlichen Status der Leiharbeitnehmer zu erleichtern, weit auszulegen; zur Zeit der Überlassung braucht der genaue Zeitpunkt der Rückkehr des überlassenen Arbeitnehmers nicht festzustehen, es muss lediglich sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung seines Einsatzes seine Arbeitsleistung wieder bei dem abordnenden Konzernunternehmen erbringen kann.