BVerwG - Beschluß vom 29.08.1990
6 P 30.87
Normen:
BPersVG § 68 Abs. 2 S. 1 ; PersVG Rheinland-Pfalz § 68 Abs. 1 S. 1 Buchst b, Abs. 2 S 1 § 78 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 68 BPersVG
CR 1991, 292
DÖV 1991, 657
DVBl 1991, 107
NJW 1991, 373
NVwZ 1991, 273
PersR 1990, 301
PersV 1991, 78
RDV 1991, 35
ZBR 1991, 58
ZfPR 1990, 175
ZfSH/SGB 1990, 588
ZTR 1991, 130
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 28.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 36/85
OVG Rheinland-Pfalz, vom 06.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 18/87

Kein Auskunftsanspruch des Personalrats über Schwangerschaften ohne Zustimmung der Mitarbeiterinnen

BVerwG, Beschluß vom 29.08.1990 - Aktenzeichen 6 P 30.87

DRsp Nr. 2005/15514

Kein Auskunftsanspruch des Personalrats über Schwangerschaften ohne Zustimmung der Mitarbeiterinnen

»Der Personalrat kann von der Dienststelle nicht verlangen, über die Schwangerschaft von Mitarbeiterinnen unterrichtet zu werden, die hierzu nicht ihre Einwilligung erteilt haben.«

Normenkette:

BPersVG § 68 Abs. 2 S. 1 ; PersVG Rheinland-Pfalz § 68 Abs. 1 S. 1 Buchst b, Abs. 2 S 1 § 78 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Personalrat des Klinikums der Universität M., der Antragsteller, bat im Juli 1985 den Verwaltungsdirektor des Klinikums der Universität, den Beteiligten zu 2), ihm eine Liste mit den Namen aller zu diesem Zeitpunkt schwangeren Mitarbeiterinnen zu übermitteln und diese monatlich fortzuschreiben, um die Einhaltung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes überwachen zu können. Dies lehnte der Präsident der Universität M., der Beteiligte zu 1), unter Hinweis auf Persönlichkeits- und Datenschutzgründe ab.

Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) verpflichtet ist, ihm die im Klinikum der Universität M. beschäftigten schwangeren Mitarbeiterinnen nach Kenntnisnahme ihrer Schwangerschaft namentlich und unter Angabe ihres Arbeitsplatzes mitzuteilen.