LAG Chemnitz - Urteil vom 17.02.2021
2 Sa 369/20
Normen:
RTV für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe § 7 Nr. 2.2; RTV für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe § 9 Nr. 1.2;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 322/20

Kein ausreichender Kündigungsgrund bei Versetzungsmöglichkeit des Arbeitnehmers

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 369/20

DRsp Nr. 2021/16431

Kein ausreichender Kündigungsgrund bei Versetzungsmöglichkeit des Arbeitnehmers

Nach den tariflichen Regeln des RTV kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen versetzen. Nach dem Ultima Ratio-Prinzip muss der Arbeitgeber zur Vermeidung einer Kündigung zunächst die Versetzungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer prüfen und - bei Einsatzmöglichkeit auf anderen Baustellen - auch wahrnehmen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 09.09.2020 - 9 Ca 322/20 - wird auf Kosten der Beklagten

z u r ü c k g e w i e s e n .

Revision ist nicht zugelassen.

Normenkette:

RTV für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe § 7 Nr. 2.2; RTV für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe § 9 Nr. 1.2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug noch darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis durch die dem Kläger am 28.02.2020 zugegangene Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 27.02.2020 zum 31.03.2020 nicht aufgelöst worden ist.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes im ersten Rechtszug wird hier aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des Ausgangsurteils des vom Kläger angegangenen Arbeitsgerichts Zwickau vom 09.09.2020 - 9 Ca 322/20 - Bezug genommen.