Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 09.09.2020 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
Revision ist nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug noch darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis durch die dem Kläger am 28.02.2020 zugegangene Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 27.02.2020 zum 31.03.2020 nicht aufgelöst worden ist.
Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes im ersten Rechtszug wird hier aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des Ausgangsurteils des vom Kläger angegangenen Arbeitsgerichts Zwickau vom 09.09.2020 -
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