LAG Berlin - Urteil vom 15.09.2006
8 Sa 2023/05
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 812 Abs. 1 § 818 Abs. 3 ; VTV § 3 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 98 Ca 74499/04

Kein Bereicherungsausgleich bei zu Unrecht gezahlten Beiträgen an Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes - Darlegungslast bei Schadensersatzanspruch aus Beratungsverschulden - Passivlegitimation der Zusatzversorgungskasse - Entreicherung

LAG Berlin, Urteil vom 15.09.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 2023/05

DRsp Nr. 2007/2660

Kein Bereicherungsausgleich bei zu Unrecht gezahlten Beiträgen an Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes - Darlegungslast bei Schadensersatzanspruch aus Beratungsverschulden - Passivlegitimation der Zusatzversorgungskasse - Entreicherung

1. Macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus Beratungsverschulden geltend, hat sie im Einzelnen darzustellen, wann der Beklagte auf welche Anfrage der Klägerin eine unzutreffende Auskunft erteilt oder welche konkreten Hinweise gegeben hat.2. Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (VvaG) ist auch bereicherungsrechtlich als Empfänger der gesamten Beitragsansprüche anzusehen, weil sie gemäß § 3 VTV als tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle für den gesamten Sozialkassenbeitrag bestimmt ist; für diese Betrachtungsweise sprechen sowohl Gründe des Gläubigerschutzes als auch die dadurch gewährleistete Möglichkeit eines angemessenen Bereicherungsausgleichs.3. Der Erstattungsanspruch des Bauunternehmens ist unbegründet, wenn der Zusatzversorgungskasse von den erlangten Beitragszahlungen nichts verblieben ist, was an das Bauunternehmen zurückgezahlt werden könnte.