LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.03.2006
9/4 TaBV 209/05
Normen:
BGB § 626 ; BetrVG § 25 Abs. 1 § 103 ; KSchG § 15 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bad Hersfeld - 1 BV 9/05 - 06.10.2005,

Kein besonderer Kündigungsschutz bei dauerhafter Verhinderung des Ersatzmitgliedes - unmittelbare Vertretung des ausgefallenen Betriebsratsmitgliedes durch nächstberufenes Ersatzmitglied

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 9/4 TaBV 209/05

DRsp Nr. 2006/27806

Kein besonderer Kündigungsschutz bei dauerhafter Verhinderung des Ersatzmitgliedes - unmittelbare Vertretung des ausgefallenen Betriebsratsmitgliedes durch nächstberufenes Ersatzmitglied

»Ist das Ersatzmitglied des Betriebsrats infolge langandauernder Erkrankung selbst verhindert, das Vertretungsamt wahrzunehmen, tritt es nicht in den Betriebsrat ein und erlangt nicht den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Das nächstberufene Ersatzmitglied wird unmittelbarer Vertreter des Betriebsratsmitglieds und nicht des verhinderten Ersatzmitglieds.«

Normenkette:

BGB § 626 ; BetrVG § 25 Abs. 1 § 103 ; KSchG § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I.