I.
Die Beteiligten streiten auch in dem Beschwerdeverfahren weiter darüber, ob der antragstellende Betriebsrat im Falle des Austritts der Arbeitgeberin aus einer Vereinigung von Arbeitgebern (hier: dem Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen e. V.) zu beteiligen ist bzw. den Wiedereintritt verlangen kann.
Das vom Betriebsrat angegangene Arbeitsgericht Chemnitz hat diesen mit folgenden Anträgen insgesamt zurückgewiesen:
"1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, aus dem Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen e. V. auszutreten.
2. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Austritt der Antragsgegnerin aus dem Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen e. V. der Zustimmung des Antragstellers bedarf und ohne Zustimmung des Antragstellers unwirksam ist.
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