LAG Chemnitz - Beschluss vom 12.05.2006
2 TaBV 16/05
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 13/05

Kein Beteiligung des Betriebsrates bei Austritt des Arbeitgebers aus Arbeitgeberverband - keine allgemeine Rechtsfähigkeit des Betriebsrates

LAG Chemnitz, Beschluss vom 12.05.2006 - Aktenzeichen 2 TaBV 16/05

DRsp Nr. 2006/27782

Kein Beteiligung des Betriebsrates bei Austritt des Arbeitgebers aus Arbeitgeberverband - keine allgemeine Rechtsfähigkeit des Betriebsrates

»1. Frage nach dem Bestehen eines Beteiligungsrechts des Betriebsrates im Falle des Austrittes des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband/Einräumung von Beteiligungsrecht i. R. eines sog. Personalüberleitungsvertrages oder durch Satzung einer GmbH?2. Keine allgemeine Rechtsfähigkeit des Betriebsrates.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten auch in dem Beschwerdeverfahren weiter darüber, ob der antragstellende Betriebsrat im Falle des Austritts der Arbeitgeberin aus einer Vereinigung von Arbeitgebern (hier: dem Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen e. V.) zu beteiligen ist bzw. den Wiedereintritt verlangen kann.

Das vom Betriebsrat angegangene Arbeitsgericht Chemnitz hat diesen mit folgenden Anträgen insgesamt zurückgewiesen:

"1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, aus dem Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen e. V. auszutreten.

2. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Austritt der Antragsgegnerin aus dem Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen e. V. der Zustimmung des Antragstellers bedarf und ohne Zustimmung des Antragstellers unwirksam ist.