LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.11.2021 10 Sa 67/21
Normen:
RL 2008/104/EG Art. 5 Abs. 5; MERL Art. 2 Abs. 1; MERL Art. 3 Abs. 1; VO (EG) 1008/2008 v. 24.09.2008 Art. 2 Nr. 25; VO (EG) 1008/2008 v. 24.09.2008 Art. 13; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 645 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 2; AÜG § 1; AÜG § 9 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 1; ACMIO-RV v. 15.10.2017 Nr. 1.1 und Nr. 2.1-2.2 und Nr. 5.3 und Nr. 8.1 und Nr. 13 und Nr. 22.1 und Nr. 26.1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4710/20
Kein Betriebsübergang bei Übergang eines Wet-Lease-Geschäfts bei LuftverkehrsgesellschaftenKeine Arbeitnehmerüberlassung bei Wet-Lease-GeschäftenGestaltungsmissbrauch bei gesetzeswidriger Umgehung eines Rechtsinstituts
LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 67/21
DRsp Nr. 2022/5879
Kein Betriebsübergang bei Übergang eines Wet-Lease-Geschäfts bei LuftverkehrsgesellschaftenKeine Arbeitnehmerüberlassung bei Wet-Lease-GeschäftenGestaltungsmissbrauch bei gesetzeswidriger Umgehung eines Rechtsinstituts
Teil einer Massensache in Zusammenhang mit der Insolvenz einer Luftfahrtgesellschaft, vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2021 - 4 Sa 107/21 -, juris, dort vollständig dokumentiert. Inhaltsangabe: Entscheidung über Kündigung und Betriebsübergang in Zusammenhang mit der Insolvenz einer Luftfahrtgesellschaft.
1. Beim Wet-Lease stellt eine Fluggesellschaft einer anderen Fluggesellschaft für deren Flugstrecke ein Flugzeug nebst Besatzung, Wartung, Versicherung und Betriebskosten zur Verfügung. Tritt eine andere Gesellschaft an die Stelle des bisherigen Wet-Lease-Nehmers, ist dies kein Betriebsübergang i.S.d. § 613a Abs. 1BGB. Denn es findet hier nur die bloße Fortführung einer Geschäftsbeziehung auf der Kundenseite statt.
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