ArbG Düsseldorf, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4682/20
ArbG Düsseldorf, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4682/20
Kein Betriebsübergang durch eine Wet-Lease-Vereinbarung im Bereich der LuftfahrtKeine Arbeitnehmerüberlassung durch einen Wet-Lease-VertragKein Gestaltungsmissbrauch durch eine Wet-Lease-VereinbarungTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 4 Sa 106/21 v. 11.08.2021
LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 177/21
DRsp Nr. 2022/9597
Kein Betriebsübergang durch eine Wet-Lease-Vereinbarung im Bereich der LuftfahrtKeine Arbeitnehmerüberlassung durch einen Wet-Lease-VertragKein Gestaltungsmissbrauch durch eine Wet-Lease-VereinbarungTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 4 Sa 106/21 v. 11.08.2021
Zur Abgrenzung einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt von verbotener Arbeitnehmerüberlassung (teilweise Parallelentscheidung zu 4 Sa 106/21)
1. Eine Wet-Lease-Vereinbarung, mit der ein Flugplan von einem anderen Luftverkehrsunternehmen übernommen und weitergeführt wird, stellt nur eine Fortführung des bisherigen Geschäfts als Dienstleistung durch einen neuen Geschäftskunden dar, nicht aber einen Betriebsübergang. Insbesondere fehlt es beim Wet-Lease an einem Übergang einer bestehenden wirtschaftlichen Einheit mit eigener Identität und zusammengefassten Ressourcen zur Verfolgung einer Haupt- oder Nebentätigkeit.2. Eine Wet-Lease-Vereinbarung ist ein gemischter Vertrag, bei dem die Gebrauchsüberlassung des Fluggeräts im Vordergrund steht. Geschuldet wird die Erbringung von Flugdienstleistungen, ohne dass es dabei zu einer Eingliederung des Bedienpersonals in den Betrieb des Wet-Lease-Dienstleisters kommt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.