LAG München - Urteil vom 21.09.2006
4 Sa 491/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 1312/05

Kein Betriebsübergang durch Hausverbot gegenüber Betriebsinhaber oder Räumung im Rahmen der Zwangsvollstreckung

LAG München, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 491/06

DRsp Nr. 2007/14368

Kein Betriebsübergang durch Hausverbot gegenüber Betriebsinhaber oder Räumung im Rahmen der Zwangsvollstreckung

»Wird der Betriebsinhaber/Arbeitgeber durch Räumung des Geschäftshauses, in dem sich der Betrieb/das Geschäft befindet, aufgrund gerichtlichen Räumungstitels - verbunden mit einem Hausverbot - an der weiteren Ausübung seiner Tätigkeit als Betriebsinhaber gehindert, liegt mangels "Rechtsgeschäfts" kein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vor, der eine Weiterhaftung des Betriebsinhabers für die Gehälter der Angestellten für die Dauer der Kündigungsfrist einer von ihm später ausgesprochenen Kündigung verhindern würde.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 613a ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Vergütungsansprüche für die Dauer der Kündigungsfrist aus einem beendeten Arbeitsverhältnis geltend.