LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.11.2021
10 Sa 68/21
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4102/20

Kein Betriebsübergang mangels GeschäftsübernahmeWet-Lease als BetriebsteilKeine Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch verbotene ArbeitnehmerüberlassungKeine Fiktion nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG wegen zulässigem drittbezogenen Einsatz von ArbeitnehmernWet-Lease-Vereinbarung nicht per se ArbeitnehmerüberlassungKein Gestaltungsmissbrauch zur gesetzwidrigen Umgehung der Arbeitnehmerüberlassung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 68/21

DRsp Nr. 2022/6140

Kein Betriebsübergang mangels Geschäftsübernahme Wet-Lease als Betriebsteil Keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch verbotene Arbeitnehmerüberlassung Keine Fiktion nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG wegen zulässigem drittbezogenen Einsatz von Arbeitnehmern Wet-Lease-Vereinbarung nicht per se Arbeitnehmerüberlassung Kein Gestaltungsmissbrauch zur gesetzwidrigen Umgehung der Arbeitnehmerüberlassung

Teil einer Massensache in Zusammenhang mit der Insolvenz einer Luftfahrtgesellschaft, vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2021 - 4 Sa 107/21 -, juris, dort vollständig dokumentiert. Inhaltsangabe: Entscheidung über Kündigung und Betriebsübergang in Zusammenhang mit der Insolvenz einer Luftfahrtgesellschaft..

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.11.2020 - 15 Ca 4102/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Nach Rücknahme der Berufung gegenüber dem Beklagten zu 1) streiten die Parteien im Berufungsrechtszug zuletzt noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klagepartei aufgrund eines Betriebsübergangs oder aber aufgrund verbotener Arbeitnehmerüberlassung mit der Beklagten zu 2) (fort-) besteht.

1. 2.