LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.04.2006
19 Sa 68/05
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 612/04

Kein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang bei Übernahme der Spätschicht einer Müllsortieranlage durch Dritten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 19 Sa 68/05

DRsp Nr. 2007/9512

Kein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang bei Übernahme der Spätschicht einer Müllsortieranlage durch Dritten

1. Ein Betriebsübergang kommt nicht in Betracht, wenn der Betrieb nicht insgesamt eingestellt wird sondern infolge Vertragsänderung nur etwa die Hälfte des Auftragsvolumens abgeben wird und die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeübten betrieblichen Aktivitäten mit dem Mitarbeiterstamm weiterhin in der Frühschicht fortgesetzt werden. 2. Die Übernahme der Spätschicht ist kein Betriebsteilübergang, wenn die Spätschicht bei dem abgebenden Unternehmen nicht als selbständig abtrennbare organisatorische Einheit geführt wird; eine organisatorische Verselbständigung der Früh- und Spätschicht liegt nicht vor, wenn die mit Sortierarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer in Wechselschicht eingesetzt werden.