LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.11.2006
8 Sa 339/06
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern 4 Ca 910/05 m 08.02.2006,

Kein Betriebsübergang ohne Nutzung der vom Vorgänger geschaffenen Arbeitsorganisation - Abgrenzung von Lohnarbeit und Produktion

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 339/06

DRsp Nr. 2007/9775

Kein Betriebsübergang ohne Nutzung der vom Vorgänger geschaffenen Arbeitsorganisation - Abgrenzung von Lohnarbeit und Produktion

1. Ohne Nutzung der vom Vorgänger geschaffenen Arbeitsorganisation gibt es keinen Betriebsübergang; die wirtschaftliche Einheit muss eine funktionsfähige arbeitstechnische Organisationseinheit sein.2. Die Frage des Vorliegens eines Betriebsüberganges kann nicht auf ein Kriterium reduziert werden; der Umstand, dass ein Unternehmen, das Maschinenteile für Maschinen jeglicher Art herstellt und regeneriert, der gleichen Branche zuzuordnen ist wie ein Unternehmen, das Hersteller und Regenerier von Teilen für kunststoffverarbeitende Maschinen ist, führt allein nicht zur Annahme eines Betriebsüberganges.3. Auch bei hoher Quote übernommener Arbeitnehmer muss die frühere Arbeitsorganisation aufrechterhalten werden, wozu der Kläger im Streitfall substantiiert vorzutragen hat; bei einem produzierenden Gewerbe kommt es vorwiegend auf die sächlichen Betriebsmittel an.4. Gegenüber einem auf Lohnarbeit ausgerichteten Unternehmen hat ein Unternehmen, das Maschinenteile für Maschinen jeglicher Art herstellt und regeneriert, einen anderen Charakter.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ;

Tatbestand: