LAG Hamm - Urteil vom 11.08.2021
10 Sa 284/21
Normen:
ZPO § 97; BGB § 242; BGB § 780;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 331
NZA-RR 2022, 54
ZIP 2021, 2664
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 470/20

Kein Direktanspruch des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber bei Gewährung von Aktienoptionen durch KonzernGesamtschuldnerische Haftung für Aktienoptionen als vertragsgemäße Leistung durch Arbeitgeber und Konzern

LAG Hamm, Urteil vom 11.08.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 284/21

DRsp Nr. 2021/14554

Kein Direktanspruch des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber bei Gewährung von Aktienoptionen durch Konzern Gesamtschuldnerische Haftung für Aktienoptionen als vertragsgemäße Leistung durch Arbeitgeber und Konzern

Restricted Stock Units oder Aktienoptionen, die einem Arbeitnehmer von einem Dritten, etwa einer Konzernobergesellschaft, gewährt werden, stellen keine vertragsmäßige Leistung i.S.d. §§ 74 Abs. 2 HGB, 74b Abs. 2 HGB dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Arbeitgeber neben der emittierenden Gesellschaft zumindest konkludent auch selbst vertraglich verpflichtet hat Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer Abwicklungsvereinbarung: hier konkludente Verpflichtung der Beklagten abgelehnt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 17.02.2021 - 3 Ca 470/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97; BGB § 242; BGB § 780;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer Karenzentschädigung, konkret die Einbeziehung seitens einer Obergesellschaft gewährter Restricted Stock Units (im Folgenden nur noch RSUs).

Die Beklagte ist ein Unternehmen der D-Gruppe.