Der Kläger wandte sich im Hauptsacheverfahren gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung und erhielt für dieses Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe.
Von einer Festsetzung von Raten oder einem Vermögensbeitrag des Klägers wurde zunächst abgesehen, da kein anrechenbares Einkommen oder Vermögen vorlag. Das Kündigungsschutzverfahren endete durch einen am 13.09.2005 geschlossenen Vergleich, auf Grund dessen dem Kläger eine Abfindung von 14.000,00 EUR brutto zustand. Als Nettoabfindungsbetrag erhielt der Kläger 11.700,00 EUR.
Durch Beschluss vom 26.01.2006 wurde dem Kläger aufgegeben, mit einer einmaligen Zahlung von bis zu 1.400,00 EUR zu den Kosten des Verfahrens beizutragen (Bl. 33 der PKA-Akte). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger sich mit 10 % der Abfindungssumme an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen habe.
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