LAG Köln - Beschluss vom 12.04.2006
14 Ta 144/06
Normen:
ZPO § 115 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2035/05

Kein Einsatz der Abfindung zur Deckung der Prozesskosten bei Schuldentilgung für Hausgrundstück

LAG Köln, Beschluss vom 12.04.2006 - Aktenzeichen 14 Ta 144/06

DRsp Nr. 2006/19933

Kein Einsatz der Abfindung zur Deckung der Prozesskosten bei Schuldentilgung für Hausgrundstück

»Eine Abfindung gehört nicht zum einzusetzenden Vermögen, wenn sie zur Schuldentilgung, insbesondere für ein vom Antragsteller bewohntes Hausgrundstück, eingesetzt wird (§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII).«

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Gründe:

Der Kläger wandte sich im Hauptsacheverfahren gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung und erhielt für dieses Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe.

Von einer Festsetzung von Raten oder einem Vermögensbeitrag des Klägers wurde zunächst abgesehen, da kein anrechenbares Einkommen oder Vermögen vorlag. Das Kündigungsschutzverfahren endete durch einen am 13.09.2005 geschlossenen Vergleich, auf Grund dessen dem Kläger eine Abfindung von 14.000,00 EUR brutto zustand. Als Nettoabfindungsbetrag erhielt der Kläger 11.700,00 EUR.

Durch Beschluss vom 26.01.2006 wurde dem Kläger aufgegeben, mit einer einmaligen Zahlung von bis zu 1.400,00 EUR zu den Kosten des Verfahrens beizutragen (Bl. 33 der PKA-Akte). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger sich mit 10 % der Abfindungssumme an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen habe.