LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.07.2004
4 Ta 7/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 § 120 Abs. 4 Satz 1 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 § 88 Abs. 3 ; KSchG § 9 § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 02.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 612/02

Kein Einsatz von Sozialabfindungen zur Prozessführung bei Härtefall

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 7/04

DRsp Nr. 2004/15620

Kein Einsatz von Sozialabfindungen zur Prozessführung bei Härtefall

1. Nach § 88 Abs. 3 BSHG darf Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den Bedürftigen eine Härte bedeuten würde.2. Der Kläger braucht eine Sozialabfindung insgesamt nicht einzusetzen, wenn der Einsatz der Abfindung für den Lebensunterhalt unabdingbar ist, um auch nur zeitweise den bisherigen sozialen Standard der Familie sichern zu können.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 § 120 Abs. 4 Satz 1 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 § 88 Abs. 3 ; KSchG § 9 § 10 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte Ziff. 1/Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, wonach ihm auferlegt wurde, aus seinem Vermögen einen Betrag von EURO 640,00 auf die Prozesskosten zu bezahlen.