LSG Bayern - Beschluss vom 07.03.2018
L 11 AS 128/18 ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1452/17

Kein einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren beim Fehlen einer beschwerdefähigen Entscheidung

LSG Bayern, Beschluss vom 07.03.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 128/18 ER

DRsp Nr. 2018/5102

Kein einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren beim Fehlen einer beschwerdefähigen Entscheidung

Kein einstweiliger Rechtsschutz bei Erfolglosigkeit des Hauptsacheverfahrens.

Das Beschwerdeverfahren ist kein Hauptsacheverfahren im Sinne des § 86b SGG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

Der Beschwerdeführer hat Beschwerde erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung erlassen hat.