LSG Bayern - Beschluss vom 07.12.2017
L 12 RF 6/17
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1; SGG § 183; SGG § 191; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 2;

Kein Entschädigungsanspruch für die Wahrnehmung einer Güteverhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 07.12.2017 - Aktenzeichen L 12 RF 6/17

DRsp Nr. 2018/11114

Kein Entschädigungsanspruch für die Wahrnehmung einer Güteverhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren

In Verfahren gemäß § 197a SGG besteht auch bei Teilnahme an einem Gütetermin kein Auslagenvergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Das gilt auch dann, wenn ein Entschädigungsantrag ausgehändigt oder eine Erstattung als möglich dargestellt worden ist.

1. Ob das Hauptsacheverfahren ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197a SGG oder ein gerichtskostenfreies gemäß § 183 SGG ist, kann durch das Gericht der Kostensache nicht entschieden werden. 2. Die Entscheidung des Hauptsachegerichts dazu ist, unabhängig von deren materiellen Richtigkeit, für das Kostengericht bindend.

Tenor

1

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen der Wahrnehmung des Termins der Güteverhandlung am 24.2.2017.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1; SGG § 183; SGG § 191; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einer Güteverhandlung.