LAG Köln - Urteil vom 30.01.2006
14 (13) Sa 1359/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 252
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg - 1 (2) Ca 3122/04 - 01.09.2005,

Kein ernsthafter und endgültiger Entschluss zur Betriebsstilllegung bei Gründung einer Auffanggesellschaft kurz vor Ausspruch der Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 14 (13) Sa 1359/05

DRsp Nr. 2006/19971

Kein ernsthafter und endgültiger Entschluss zur Betriebsstilllegung bei Gründung einer Auffanggesellschaft kurz vor Ausspruch der Kündigung

»Von einem ernsthaften und endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung kann nicht ausgegangen werden, wenn wenige Tage vor Ausspruch der Kündigung eine Auffanggesellschaft gegründet wird, die später in den ursprünglichen Räumen und mit einem Teil des Personals die betrieblichen Arbeiten fortsetzt.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit von betriebsbedingten Kündigungen. Der Kläger war bei der Firma R GmbH & Co. KG, die sich zwischenzeitlich im Insolvenzverfahren befindet (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), seit dem 01.03.1990 im Vertrieb als Verkaufsingenieur im Außendienst zu einem Bruttomonatsverdienst von 5.260,00 EUR beschäftigt. Der Beklagte war zunächst der vorläufige, später der endgültig bestellte Insolvenzverwalter. Am 21.05.2004 stellten die G und in der Folge weitere Gläubiger einen Insolvenzantrag gegen die Insolvenzschuldnerin. Am 06.07.2004 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 09.07.2004 wurde u. a. vom Geschäftsführer der Beklagten die Auffanggesellschaft, die Firma Z GmbH Messmaschinen gegründet.