LAG Hamm - Urteil vom 04.07.2006
9 Sa 840/05
Normen:
BBiG § 23 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1908/04

Kein Ersatz der Führerscheinkosten bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum Berufskraftfahrer

LAG Hamm, Urteil vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 840/05

DRsp Nr. 2006/27839

Kein Ersatz der Führerscheinkosten bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum Berufskraftfahrer

»Die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen keinen liquidationsfähigen Schaden für den Ausbildenden bei vorzeitiger Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zum Berufskraftfahrer gem. § 23 I, 1 BBiG16 I, 1 BBiG aF) durch den Auszubildenden dar (im Anschluss an BAG, Urteil vom 25. April 1984, 5 AZR 386/83).«

Normenkette:

BBiG § 23 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin im Hinblick auf die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses des Beklagten.

Der Beklagte war seit dem 01.08.2003 bei der Klägerin, die eine Spedition betreibt, als Auszubildender für den Beruf des Berufskraftfahrers beschäftigt.

Dieser Vertrag vom 20.06.2003 enthält unter anderem in § 7 Abs. 5 folgende Regelung:

"Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat."

Wegen des weiteren Inhalts des Berufsausbildungsvertrages wird auf die zur Akte gereichte Fotokopie (Bl. 5/6 d.A.) Bezug genommen.