Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin im Hinblick auf die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses des Beklagten.
Der Beklagte war seit dem 01.08.2003 bei der Klägerin, die eine Spedition betreibt, als Auszubildender für den Beruf des Berufskraftfahrers beschäftigt.
Dieser Vertrag vom 20.06.2003 enthält unter anderem in § 7 Abs. 5 folgende Regelung:
"Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat."
Wegen des weiteren Inhalts des Berufsausbildungsvertrages wird auf die zur Akte gereichte Fotokopie (Bl. 5/6 d.A.) Bezug genommen.
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