LSG Bayern - Beschluss vom 22.06.2017
L 7 AS 300/17 B ER
Normen:
SGG § 77; SGG § 86a; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 364/17

Kein Ersatz eines Widerspruchs durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 300/17 B ER

DRsp Nr. 2017/9185

Kein Ersatz eines Widerspruchs durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren

Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht ist kein Widerspruch

1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht ersetzt keinen Widerspruch und kann grundsätzlich auch nicht als Widerspruch ausgelegt werden. 2. Auch unter Beachtung des Erfordernisses verfassungsgerechter Auslegung (Art. 19 Abs. 4 GG), wonach Prozesserklärungen nicht so ausgelegt werden, dass der Zugang zu der im Sozialgerichtsgesetz eingeräumten Instanz unzumutbar, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird, ist eine Auslegung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutzes als Widerspruch nicht möglich.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. März 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 77; SGG § 86a; SGG § 86b;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg).