LAG Köln - Urteil vom 29.09.2006
4 Sa 772/06
Normen:
BGB § 249 § 280 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ; BDSG § 6 b Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 18.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5921/05

Kein Ersatz von Detektivkosten bei bloßem Generalverdacht einer Pflichtverletzung

LAG Köln, Urteil vom 29.09.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 772/06

DRsp Nr. 2007/2685

Kein Ersatz von Detektivkosten bei bloßem Generalverdacht einer Pflichtverletzung

»Notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung des Arbeitnehmers ist u. a., dass vor der Videoüberwachung bereits ein konkreter Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen schwerwiegenden Verfehlung besteht. Ein "Generalverdacht" reicht nicht.«

Normenkette:

BGB § 249 § 280 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ; BDSG § 6 b Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erstattung von Detektivkosten, um Ersatz angeblich entwendeter Waren und um Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage hin die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 300,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Gegen dieses ihr am 16.06.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.06.2006 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.