LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.07.2006
10 Sa 89/06
Normen:
BGB § 249 Abs. 1 ; ArbGG § 12a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1301/05

Kein ersatzfähiger Schaden durch Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsprozess

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 89/06

DRsp Nr. 2007/2717

Kein ersatzfähiger Schaden durch Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsprozess

1. Nach § 12 a Abs. 1 ArbGG besteht im arbeitgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten; diese Vorschrift entfaltet materiell-rechtliche Wirkungen und schränkt nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ein. 2. § 12 a Abs. 1 ArbGG steht auch der Annahme eines nach materiell-rechtlichen Normen ersatzfähigen Schadens in Höhe der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten entgegen; auch vorprozessuale Kosten sind von diesem Ausschluss erfasst.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1 ; ArbGG § 12a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Rückerstattung überzahlten Arbeitsentgelts.