LSG Bayern - Urteil vom 30.03.2017
L 19 R 940/15
Normen:
SGB X § 104 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 2; SGB II § 24 Abs. 4; SGB II § 40a S. 4; SGB II § 41 Abs. 1; SGB II § 42a; SGB VI § 118 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 246/13

Kein Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers als nachrangig verpflichteter Leistungsträger bei rechtzeitiger Zahlung einer beginnenden Rentenleistung

LSG Bayern, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen L 19 R 940/15

DRsp Nr. 2017/8601

Kein Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers als nachrangig verpflichteter Leistungsträger bei rechtzeitiger Zahlung einer beginnenden Rentenleistung

1. Der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X steht nur dem nachrangigen Leistungsträger zu. Bei einer rechtzeitig erbrachten laufenden Leistung fehlt es an der Nachrangigkeit. 2. Erbringt der Rentenversicherungsträger die Rentenzahlung für den ersten Monat rechtzeitig zum Monatsende an den Versicherten, so besteht kein Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers aus § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X.

1. Grundsätzlich führt die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente als Anspruch aus einer Versicherungsleistung dazu, dass die am Bedarf zu orientierende, den Lebensunterhalt des Betroffenen sichernde Leistung nach dem SGB II wegfällt oder sich auf den nach Anrechnung verbleibenden Restbedarf reduziert, weil die Rente als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist (§§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 SGB II). 2. Leistungsansprüche nach dem sozialen Grundsicherungsrecht (hier SGB II) und dem Sozialversicherungsrecht (hier SGB VI) stehen nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis, vielmehr besteht ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis dahingehend, dass soziale Grundsicherungsansprüche nachrangig gegenüber den regelmäßig als Einkommen anrechenbaren Sozialversicherungsleistungen sind.