LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.05.2005
4 TaBV 14/05
Normen:
BetrVG § 38 § 40 § 92a Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 38/04

Kein Freistellung zur Schulung des Betriebsrats zu Fragen der Altersteilzeit bei Ablehnung entsprechender Vereinbarungen durch Arbeitgeber - Fortsetzungsfeststellungsantrag im Beschlussverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 4 TaBV 14/05

DRsp Nr. 2005/13059

Kein Freistellung zur Schulung des Betriebsrats zu Fragen der Altersteilzeit bei Ablehnung entsprechender Vereinbarungen durch Arbeitgeber - Fortsetzungsfeststellungsantrag im Beschlussverfahren

1. Begehrt der Betriebsrat als Kollektivorgan die Freistellung eines seiner Mitglieder zwecks Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, besteht für diesen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig auch dann noch, wenn die Veranstaltung zwischenzeitlich durchgeführt ist.2. Hat die Arbeitgeberin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Einführung von Altersteilzeit eindeutig und unmissverständlich abgelehnt, ist nicht ersichtlich, welche Kenntnisse dem Betriebsrat fehlen, um einen Vorschlag zur Einführung von Altersteilzeit zu machen, wenn die Ablehnung der Arbeitgeberin nach vorangegangenen Überlegungen und Verhandlungen mit dem Tarifpartner erfolgte.3. Ein Vorschlag des Betriebsrates zur Einführung von Altersteilzeit zu einem Zeitpunkt, in dem offensichtlich die Arbeitgeberin bereits erklärt hat, für sie komme die Einführung von Altersteilzeit isoliert in dem Betriebsteil nicht in Betracht, verstößt gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, wenn insbesondere hiermit noch besondere Schulungskosten seitens des Betriebsrates verbunden sind.

Normenkette:

BetrVG § 38 § 40 § 92a Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.