LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.10.2005
4 TaBV 38/05
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 2 § 18 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 31/04

Kein gemeinsamer Betrieb bei gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen und Bindungen - keine konkludente Führungsvereinbarung allein aufgrund zentraler Personalführung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 4 TaBV 38/05

DRsp Nr. 2006/2960

Kein gemeinsamer Betrieb bei gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen und Bindungen - keine konkludente Führungsvereinbarung allein aufgrund zentraler Personalführung

1. Greifen die Vermutungstatbestände des § 1 Abs. 2 BetrVG nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn sich mehrere Unternehmen ausdrücklich oder stillschweigend zur Führung eines gemeinsamen Betriebes rechtlich verbunden haben; dabei kann auf die Existenz einer Führungsvereinbarung aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden.2. Gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen und Bindungen begründen keine einheitliche geschäftliche und personelle Leitung.3. Auch wenn die Personalunterlagen zentral von einer Firma geführt würden, was angesichts des Dienstleistungsauftrages zur Personalverwaltung durchaus zweckdienlich sein kann, kann allein hieraus nicht auf das Bestehen eines gemeinsamen Betriebes durch eine konkludente Führungsvereinbarung geschlossen werden.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 2 § 18 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beteiligten zu 2, 3 und 4 einen gemeinsamen Betrieb bilden.