LAG Köln - Beschluss vom 21.12.2022
3 Ta 123/22
Normen:
REVG § 33; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Nr. 25.1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1530/22

Kein höherer Gegenstandswert für einen Vergleich nach besonderer Intensität der Verhandlungen

LAG Köln, Beschluss vom 21.12.2022 - Aktenzeichen 3 Ta 123/22

DRsp Nr. 2023/4871

Kein höherer Gegenstandswert für einen Vergleich nach besonderer Intensität der Verhandlungen

Streitwertbeschwerde (kein Vergleichsmehrwert für besondere Intensität der Vergleichsverhandlungen sowie für normale Abwicklungsregelungen

Ein Vergleichsmehrwert fällt im Grundsatz nur dann an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.08.2022 - 9 Ca 1530/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

REVG § 33; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Nr. 25.1;

Gründe

I. Die Parteien haben in der Hauptsache über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen, arbeitgeberseitigen Kündigung sowie über Zahlungsansprüche des Klägers gestritten. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlich am 24.06.2022 im Beschlusswege festgestellten Vergleich. Der Vergleich lautet wie folgt: