I.
Dem Betriebsrat geht es um eine Entscheidung über die Besetzung einer Einigungsstelle, die im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung im Druck- und Verlagshaus der Arbeitgeberin (= Auslagerung der Druckvorstufe bzw. eines Teiles davon) versuchen soll, eine Einigung über einen Interessenausgleich herbeizuführen.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 18.08.2005 - 10 BV 31/05 - dort Seite 2 f. = Bl. 59 f. d. A.).
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