LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.12.2005
5 TaBV 54/05
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 31/05

Kein Interessenausgleich in Tendenzbetrieb

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 5 TaBV 54/05

DRsp Nr. 2006/21555

Kein Interessenausgleich in Tendenzbetrieb

1. In einem Tendenzbetrieb entfällt aber Interessenausgleich. 2. Die beantragte Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wenn bei fachkundiger Beurteilung sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Dem Betriebsrat geht es um eine Entscheidung über die Besetzung einer Einigungsstelle, die im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung im Druck- und Verlagshaus der Arbeitgeberin (= Auslagerung der Druckvorstufe bzw. eines Teiles davon) versuchen soll, eine Einigung über einen Interessenausgleich herbeizuführen.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 18.08.2005 - 10 BV 31/05 - dort Seite 2 f. = Bl. 59 f. d. A.).