LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.11.2007
18 Sa 1060/06
Normen:
BGB § 1004 ; TVG § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7365/05

Kein kollektivrechtlicher Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft bei Wegfall der Tarifbindung aufgrund wirksamen Wechsels der Arbeitgeberin in Verbandsmitgliedschaft ohne Tarifbindung - Ende der Nachbindung bei Änderung des Tarifvertrages

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.11.2007 - Aktenzeichen 18 Sa 1060/06

DRsp Nr. 2008/1920

Kein kollektivrechtlicher Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft bei Wegfall der Tarifbindung aufgrund wirksamen Wechsels der Arbeitgeberin in Verbandsmitgliedschaft ohne Tarifbindung - Ende der Nachbindung bei Änderung des Tarifvertrages

1. Ein kollektivrechtlicher Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB ist nur gegeben, solange die Störung andauert; ein Arbeitgeber muss ein Verhalten nicht unterlassen, welches in der Vergangenheit zwar tarifwidrig war, nunmehr aber zulässig ist, da kein Geltungsanspruch des Tarifvertrags mehr besteht.2. Der Wechsel der Arbeitgeberin, die Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist, welcher in dem von seiner Verbandssatzung festgelegten Organisationsbereich tarifzuständig ist, in eine von diesem Verband ebenfalls satzungsgemäß vorgesehene OT-Mitgliedschaft ist generell zulässig und führt mit dem Wirksamwerden des Wechsels zum Ende der auf § 3 Abs. 1 TVG gegründeten Tarifgebundenheit; an deren Stelle tritt eine auf den jeweiligen Tarifvertrag bezogene Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG.3. Die verlängerte Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 3 TVG an einen bestimmten Tarifvertrag ist beendet, sobald eine Norm dieses Tarifvertrages geändert wird, welche den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen regelt.