Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger einen tariflichen Zuschuss zum Krankengeld zu zahlen.
Der am 07.12.1953 geborene Kläger steht bei der Beklagten seit 1990 als Gebäudereiniger mit einem Bruttostundenlohn in Höhe von 11,56 EUR in einem Arbeitsverhältnis.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die tarifvertraglichen Bestimmungen des Gebäudereinigerhandwerks Anwendung, so auch der Rahmentarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung vom 04.10.2003, gültig ab 01.04.2003 (RTV), in dem u.a. Folgendes geregelt ist:
"§ 5
Arbeitsversäumnis bei Arbeitsunfähigkeit
...
2. ...
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