LAG Hamm - Urteil vom 08.11.2006
18 Sa 1149/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; RTV (Gebäudereinigerhandwerk) § 5 Ziff. 2 Abs. 2 § 6 Abs. 1 ; SGB VII § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3033/05

Kein Krankengeldzuschuss bei Arbeitsunfähigkeit infolge Betriebsunfalls im Gebäudereinigerhandwerk - Wegeunfall kein tariflicher Betriebsunfall

LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 1149/06

DRsp Nr. 2007/2669

Kein Krankengeldzuschuss bei Arbeitsunfähigkeit infolge Betriebsunfalls im Gebäudereinigerhandwerk - Wegeunfall kein tariflicher Betriebsunfall

»Nach § 6 RTV Gebäudereinigerhandwerk besteht bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalls kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung eines Krankengeldzuschusses gegen den Arbeitgeber. Unter den tariflichen Begriff "Betriebsunfall" fällt nicht der Wegeunfall.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; RTV (Gebäudereinigerhandwerk) § 5 Ziff. 2 Abs. 2 § 6 Abs. 1 ; SGB VII § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger einen tariflichen Zuschuss zum Krankengeld zu zahlen.

Der am 07.12.1953 geborene Kläger steht bei der Beklagten seit 1990 als Gebäudereiniger mit einem Bruttostundenlohn in Höhe von 11,56 EUR in einem Arbeitsverhältnis.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die tarifvertraglichen Bestimmungen des Gebäudereinigerhandwerks Anwendung, so auch der Rahmentarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung vom 04.10.2003, gültig ab 01.04.2003 (RTV), in dem u.a. Folgendes geregelt ist:

"§ 5

Arbeitsversäumnis bei Arbeitsunfähigkeit

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