I. Das Landgericht hat die beklagte Rechtsschutzgesellschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes (nach Teilklagerücknahme in Höhe von 3.750 EUR nebst Zinsen) wegen defizitärer Rechtsberatung in dem zwischen der Klägerin und der K.-GmbH (künftig Arbeitgeber genannt) geführten und von der Klägerin verlorenen Kündigungsschutzprozess (3 Ca 1829/03 ArbG Eberswalde - Vorprozess) antragsgemäß zu Schadensersatz in Höhe von 2.500 EUR nebst gesetzlicher Zinsen verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher sie die Abänderung des angefochtenen Urteils und -wie im ersten Rechtszug- die Abweisung der Klage verfolgt.
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