OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.10.2006
I-24 U 33/06
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 2 ; SGB IX § 69 Abs. 1 ; SGB IX § 85 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2008, 124
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 295/05

Kein kündigungsrechtlicher Suspensiveffekt bereits bei Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Schwerbehinderung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2006 - Aktenzeichen I-24 U 33/06

DRsp Nr. 2007/22398

Kein kündigungsrechtlicher Suspensiveffekt bereits bei Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Schwerbehinderung

1. Die bloße Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Schwerbehinderung gemäß den o.a. Vorschriften löst einen kündigungsrechtlichen Suspensiveffekt nicht aus. 2. Ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts ist nur die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung tatsächlich schwerbehinderten (oder ihm gleichstellten) Menschen nichtig.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 2 ; SGB IX § 69 Abs. 1 ; SGB IX § 85 ;

Entscheidungsgründe:

I. Das Landgericht hat die beklagte Rechtsschutzgesellschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes (nach Teilklagerücknahme in Höhe von 3.750 EUR nebst Zinsen) wegen defizitärer Rechtsberatung in dem zwischen der Klägerin und der K.-GmbH (künftig Arbeitgeber genannt) geführten und von der Klägerin verlorenen Kündigungsschutzprozess (3 Ca 1829/03 ArbG Eberswalde - Vorprozess) antragsgemäß zu Schadensersatz in Höhe von 2.500 EUR nebst gesetzlicher Zinsen verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher sie die Abänderung des angefochtenen Urteils und -wie im ersten Rechtszug- die Abweisung der Klage verfolgt.