LAG Niedersachsen - Beschluss vom 17.02.2004
13 TaBV 59/03
Normen:
BetrVG § 102 ; BetrVG § 23 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 41
LAGReport 2004, 189
NZA-RR 2004, 479
Vorinstanzen:
ArbG Celle 1 BV 2/02 vom 26.06.2003 vom 26.06.2003,

Kein Mitbestimmungsrecht bei Abwicklung vereinbarter Kündigung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 13 TaBV 59/03

DRsp Nr. 2004/5312

Kein Mitbestimmungsrecht bei Abwicklung vereinbarter Kündigung

»Vereinbaren die Vertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird diese Vereinbarung durch Kündigung und Abwicklungsvertrag umgesetzt, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 102 BetrVG

Normenkette:

BetrVG § 102 ; BetrVG § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Betriebsrat begehrt nach Antragsumstellung im Beschwerdeverfahren die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Betriebsrat vor Kündigungen, die im Zusammenhang mit Abwicklungsvereinbarungen ausgesprochen werden, nach § 102 BetrVG anzuhören. Er stützt den Anspruch in erster Linie auf § 23 Abs. 3 BetrVG.