I.
Der Betriebsrat begehrt nach Antragsumstellung im Beschwerdeverfahren die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Betriebsrat vor Kündigungen, die im Zusammenhang mit Abwicklungsvereinbarungen ausgesprochen werden, nach § 102 BetrVG anzuhören. Er stützt den Anspruch in erster Linie auf § 23 Abs. 3 BetrVG.
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