LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.05.2006
10 Ta 31/06
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 2 § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 109/05

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zur Regelung der Arbeitszeit während eines Streiks

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 31/06

DRsp Nr. 2006/28109

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zur Regelung der Arbeitszeit während eines Streiks

1. Der Betriebsrat ist während eines Arbeitskampfes gehindert, einzelne Beteiligungsrechte bei Maßnahmen des Arbeitgebers, die durch das Kampfgeschehen bedingt sind, auszuüben, weil sonst die Chancengleichheit zwischen den Arbeitskampfparteien beeinträchtigt und der Betriebsrat auch überfordert wäre, wenn er bei Maßnahmen mitwirken sollte, mit denen der Arbeitgeber den Streik der Belegschaft oder dessen Auswirkungen auf den Betrieb begegnen will.2. Dies gilt auch für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der vorübergehenden Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) und bei Beginn und Ende der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 2 § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 ;

Gründe:

I.