BAG - Beschluss vom 12.06.2019
1 ABR 57/17
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; AGG § 12 Abs. 4;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 301
AuR 2021, 283
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 23/17
ArbG Offenbach, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 13/16

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Verteilung von Aktienoptionen durch die ausländische KonzernobergesellschaftKeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einflussnahme auf die Entscheidung der KonzernobergesellschaftKeine diskriminierende Handlung des Arbeitgebers bei Entscheidungen der Konzernobergesellschaft

BAG, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 57/17

DRsp Nr. 2019/12553

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Verteilung von Aktienoptionen durch die ausländische Konzernobergesellschaft Keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einflussnahme auf die Entscheidung der Konzernobergesellschaft Keine diskriminierende Handlung des Arbeitgebers bei Entscheidungen der Konzernobergesellschaft

1. Bei der Vergabe von Aktienoptionen durch eine amerikanische Konzernobergesellschaft an die Arbeitnehmer eines in Deutschland liegenden konzernzugehörigen Unternehmens, fällt dem deutschen Arbeitgeber keine eigene Handlung zu, an die ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG anknüpfen könnte. 2. Es besteht keine rechtliche Pflicht des Arbeitgebers, bei der Konzernobergesellschaft auf die Verteilungsentscheidung und die Vergaberegeln für Aktienoptionen Einfluss zu nehmen. 3. Auch aus dem Antidiskriminierungsrecht ergibt sich kein Ansatzpunkt für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Denn es müsste eine diskriminierende Handlung zu Lasten der Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit vorliegen. Hieran fehlt es bei einer Zuteilung der Aktienoptionen durch die Konzernobergesellschaft.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. August 2017 - 5 TaBV 23/17 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; AGG § 12 Abs. 4;

Gründe: