LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.08.2017
5 TaBV 23/17
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 13/16

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Mitwirkung eines zum Konzern gehörenden Unternehmens an der Durchführung eines Aktienoptionsprogramms einer ausländischen Muttergesellschaft

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.08.2017 - Aktenzeichen 5 TaBV 23/17

DRsp Nr. 2018/1257

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Mitwirkung eines zum Konzern gehörenden Unternehmens an der Durchführung eines Aktienoptionsprogramms einer ausländischen Muttergesellschaft

Die bloße Mitwirkung eines zum Konzern gehörenden Unternehmens an der Durchführung eines Aktienoptionsprogramms einer ausländischesn Muttergesellschaft löst kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG aus. Erforderlich ist zumindest ein beschränkter Gestaltungsspielraum, der durch die Gewährung von Mitsprache- und Vorschlagsrechten von der Muttergesellschaft eingeräumt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 15.12.2016 - 1 BV 13/16 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Gründe

A.

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein in der Rechtsform einer GmbH geführtes Unternehmen, welches zum A Konzern gehört. Der Sitz der Konzernmutter - die A Inc. - befindet in B in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Die von der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer werden von dem Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert.

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