I.
Der Betriebsrat verlangt im vorliegenden Verfahren die Untersagung, ohne seine Zustimmung bzw. Ersetzung seiner Zustimmung durch Entscheidung der Einigungsstelle bei Kündigungen. Systeme, nach den die Sozialauswahl der zu kündigenden Beschäftigten vorgenommen wird, anzuwenden.
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