LAG Niedersachsen - Beschluss vom 05.03.2004
16 TaBV 45/03
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 396
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 02.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 21/02

Kein Mitbestimmungsrecht für Punktesystem zur Sozialauswahl in konkreten Kündigungsfällen

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 05.03.2004 - Aktenzeichen 16 TaBV 45/03

DRsp Nr. 2004/10721

Kein Mitbestimmungsrecht für Punktesystem zur Sozialauswahl in konkreten Kündigungsfällen

»Die vom Arbeitgeber für konkret anzusprechende betriebsbedingte Kündigung aufgestellten Punktesysteme für die zu treffende Sozialauswahl stellen keine Auswahlrichtlinien im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar.«

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 1 ;

Gründe:

I.

Der Betriebsrat verlangt im vorliegenden Verfahren die Untersagung, ohne seine Zustimmung bzw. Ersetzung seiner Zustimmung durch Entscheidung der Einigungsstelle bei Kündigungen. Systeme, nach den die Sozialauswahl der zu kündigenden Beschäftigten vorgenommen wird, anzuwenden.