LAG Köln - Beschluss vom 26.11.2004
4 TaBV 50/04
Normen:
BetrVG § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 302/03

Kein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates bei Neuordnung des Eingruppierungssystems durch Überleitungstarifvertrag

LAG Köln, Beschluss vom 26.11.2004 - Aktenzeichen 4 TaBV 50/04

DRsp Nr. 2005/4547

Kein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates bei Neuordnung des Eingruppierungssystems durch Überleitungstarifvertrag

»Wird in einem Überleitungstarifvertrag zu einem Haus-Entgelttarifvertrag, der das Eingruppierungssystem neu ordnet, die neue Eingruppierung für jede einzelne Stelle des Arbeitgebers genau festgelegt, so kann der Betriebsrat im Rahmen seines Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht geltend machen, die in dem Überleitungstarifvertrag getroffene Festlegung entspreche nicht den neuen Eingruppierungsmerkmalen. Die Tarifparteien sind nicht verpflichtet, dem Betriebsrat insoweit einen Beurteilungsspielraum zu belassen.«

Normenkette:

BetrVG § 99 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Eingruppierung einer Mitarbeiterin.

Wegen des auf Grund des erstinstanzlichen Vorbringens festzustellenden Tatbestandes wird entsprechend § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG auf I. der Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die verweigerte Zustimmung ersetzt.

Gegen diesen ihm am 29.06.2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 23.07.2004 Beschwerde eingelegt und diese am Montag, den 30.08.2004, begründet.