I.
Die Beteiligten streiten um die Eingruppierung einer Mitarbeiterin.
Wegen des auf Grund des erstinstanzlichen Vorbringens festzustellenden Tatbestandes wird entsprechend § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG auf I. der Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die verweigerte Zustimmung ersetzt.
Gegen diesen ihm am 29.06.2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 23.07.2004 Beschwerde eingelegt und diese am Montag, den 30.08.2004, begründet.
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