LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.06.2006
1 Sa 110/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 03.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3173/05

Kein Nachschieben von Kündigungsgründen bei unvollständiger Anhörung des Betriebsrates

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.06.2006 - Aktenzeichen 1 Sa 110/06

DRsp Nr. 2006/28201

Kein Nachschieben von Kündigungsgründen bei unvollständiger Anhörung des Betriebsrates

Eine objektiv unvollständige Anhörung verwehrt es dem Arbeitgeber, im Kündigungsschutzprozess Gründe nachzuschieben, die über die Erläuterung des mitgeteilten Sachverhalts hinausgehen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der Kläger war seit dem 27.09.1994 als Elektromaschinenbauer bei der w... electric GmbH gegen eine Vergütung von zuletzt durchschnittlich 2.250,00 EUR brutto monatlich beschäftigt. Die w... electric GmbH betrieb ein Werk in L... und eines in E.... Sie versetzte den Kläger im November 2002 nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen einer verhaltensbedingten Kündigung von L... nach E.... Für beide Betriebsstätten war ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt worden.