LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.04.2007
12 Ta 7/07
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 Satz 1, 2 ; ZPO § 141 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6/07

Kein Ordnungsgeld trotz Ausbleibens der Partei im Gütetermin bei bestandskräftigem Vergleich zur Zeit des Ordnungsgeldbeschlusses

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.04.2007 - Aktenzeichen 12 Ta 7/07

DRsp Nr. 2007/9522

Kein Ordnungsgeld trotz Ausbleibens der Partei im Gütetermin bei bestandskräftigem Vergleich zur Zeit des Ordnungsgeldbeschlusses

»1. Dem Grunde nach darf ein Ordnungsgeld wegen Missachtung der Anordnung zum persönlichen Erscheinen nur verhängt werden, wenn eine gebotene Aufklärung des Sachverhaltes nicht möglich war und wenn deswegen der Prozess verzögert wurde. 2. Die Höhe des Ordnungsgeldes hat sich an den jeweiligen vollprozessualen Folgen des Ausbleibens zu orientieren und sollte sich zumindest an dem zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen orientieren.«

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1 Satz 1, 2 ; ZPO § 141 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Auf die Kündigungsschutzklage des Klägers hat das Arbeitsgericht Gütetermin anberaumt und das persönliche Erscheinen des Klägers zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur gütlichen Einigung angeordnet.

In diesem Gütetermin hat sich Folgendes ereignet:

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat seinen Mandanten "wegen Erkrankung" entschuldigt.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin dem Kläger zur Vermeidung eines empfindlichen Ordnungsgeldes aufgegeben, sein Ausbleiben hinreichend binnen 14 Tagen zu entschuldigen und glaubhaft zu machen.

Der Beklagtenvertreter hat sodann umfassend zu den Kündigungsgründen vorgetragen.