I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte, eine Cousine, auf Zahlung von Leistungen einer Berufsgenossenschaft in Anspruch, die auf einem Konto der Beklagten gutgeschrieben wurden.
Mit Urkunde vom 2.2.1994 räumte die Beklagte dem Kläger ein Wohn- und Nutzungsrecht hinsichtlich eines der Beklagten gehörenden Hauses in Frankreich (<Adresse>) ein. In der Urkunde wurde zugleich vereinbart, dass alle an der Immobilie anfallenden Reparaturen aus dem Guthaben des auf den Namen der Beklagten lautenden Bankkontos bei der ~Bank in S. (Kontonummer) bezahlt werden sollten. Dieses Konto nutzte der Kläger bereits seit 1993 zur Abwicklung seiner eigenen Bankgeschäfte. Ab 1994 erbrachte die Berufsgenossenschaft monatliche Leistungen auf dieses Konto.
Im Jahr 1998 verschlechterte sich das persönliche Verhältnis der beiden Parteien. Die Beklagte widerrief hierauf im November 1998 die Bankvollmacht des Klägers. Erst mit Schreiben vom 10.1.1999 erhielt der Beklagte eine schriftliche Mitteilung über den Widerruf der Kontovollmacht.
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