LAG Köln - Beschluss vom 23.08.2018
7 TaBV 86/17
Normen:
BetrVG Eingruppierung § 99; Gehaltsgruppenplan Entgeltgruppen K/T 3 und K/T 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 30/17

Kein Präjudiz früherer Eingruppierungen bei Eingruppierung eines/r neuen Mitarbeiters/MitarbeiterinTypische Teilaufgaben und Routinetätigkeiten ohne besondere Verantwortung als Grundlage der Eingruppierung eines/r Qualitätstechnikers/Qualitätstechnikerin in der Futtermittelindustrie

LAG Köln, Beschluss vom 23.08.2018 - Aktenzeichen 7 TaBV 86/17

DRsp Nr. 2019/6705

Kein Präjudiz früherer Eingruppierungen bei Eingruppierung eines/r neuen Mitarbeiters/Mitarbeiterin Typische Teilaufgaben und Routinetätigkeiten ohne besondere Verantwortung als Grundlage der Eingruppierung eines/r Qualitätstechnikers/Qualitätstechnikerin in der Futtermittelindustrie

1. Im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens nach § 99 BetrVG über die zutreffende tarifliche Eingruppierung einer neu auf einem bestimmten Arbeitsplatz eingesetzten Mitarbeiterin kommt es rechtlich nicht darauf an, ob die früheren Arbeitsplatzinhaber - eventuell bewusst - zu hoch eingruppiert worden waren.2. Zur Eingruppierung einer Qualitätstechnikerin in der Futtermittelindustrie.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats/Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.10.2017 in Sachen 2 BV 30/17 EU, betreffend die Eingruppierung der Arbeitnehmerin P K -P in Gehaltsgruppe K/T3 des tariflichen Gehaltsgruppenplans vom 11.12.1975, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG Eingruppierung § 99; Gehaltsgruppenplan Entgeltgruppen K/T 3 und K/T 4;

Gründe