LAG Thüringen - Urteil vom 21.06.2022
1 Sa 115/21
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 271/19

Kein Rechtsmittel gegen Beschluss über BefangenheitsantragSchriftformerfordernis bei der Befristung von Arbeitsverträgen

LAG Thüringen, Urteil vom 21.06.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 115/21

DRsp Nr. 2022/12136

Kein Rechtsmittel gegen Beschluss über Befangenheitsantrag Schriftformerfordernis bei der Befristung von Arbeitsverträgen

1. Im Arbeitsgerichtsprozess findet gegen einen Beschluss, durch welchen über einen Befangenheitsantrag entschieden worden ist, kein Rechtsbehelf statt (§ 49 Abs. 3 ArbGG). 2. § 14 Abs. 4 TzBfG unterwirft jede Befristung des Arbeitsvertrags dem Schriftformerfordernis. Formbedürftig ist dabei allein die Befristungsabrede, und zwar nur der Endtermin, nicht aber der Anfangstermin. Die bezweckte Klarstellungs-, Beweis- und Warnfunktion erstreckt sich allein auf die vereinbarte Befristung, nicht aber auf den Befristungsgrund und den übrigen Inhalt des Arbeitsvertrags.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 05.05.2021 - 7 Ca 271/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages sowie um die Wirksamkeit einer vorsorglich ausgesprochenen Kündigung.