LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.02.2006
16 Ta 82/06
Normen:
ZPO § 769 Abs. 1 ; ArbGG § 78a ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 383
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4658/05

Kein Rechtsmittel gegen einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 16 Ta 82/06

DRsp Nr. 2006/19703

Kein Rechtsmittel gegen einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

»1. Eine Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 ZPO ist nicht anfechtbar. 2. Eine außerordentliche Beschwerde wegen behaupteter "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist nicht gegeben. 3. Gegen eine vom Arbeitsgericht erfolgte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist spätestens seit dem In-Kraft-Treten des § 78 a ArbGG am 01.01.2005 eine außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr statthaft (im Anschluss an BAG, Beschl. vom 08.08.2005 - 5 AZB 31/05 -).«

Normenkette:

ZPO § 769 Abs. 1 ; ArbGG § 78a ;

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.