LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.02.2006 16 Ta 82/06
Normen:
ZPO § 769 Abs. 1 ; ArbGG § 78a ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 383
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4658/05
Kein Rechtsmittel gegen einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 16 Ta 82/06
DRsp Nr. 2006/19703
Kein Rechtsmittel gegen einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
»1. Eine Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769ZPO ist nicht anfechtbar.2. Eine außerordentliche Beschwerde wegen behaupteter "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist nicht gegeben.3. Gegen eine vom Arbeitsgericht erfolgte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist spätestens seit dem In-Kraft-Treten des § 78 aArbGG am 01.01.2005 eine außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr statthaft (im Anschluss an BAG, Beschl. vom 08.08.2005 - 5 AZB 31/05 -).«
Normenkette:
ZPO § 769 Abs. 1 ; ArbGG § 78a ;
Gründe:
1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
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