LAG Köln - Urteil vom 10.02.2006
11 (13) Sa 1214/05
Normen:
BGB § 273 ; ZPO § 717 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 660
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 9135/04

Kein Rechtsmittelverzicht oder Entfall der Beschwer bei Zahlung auf vorläufig vollstreckbaren Leistungstitel - Wiederherstellung der Zurückbehaltungslage in der Rechtsmittelinstanz nur im Rahmen des vollstreckungsrechtlichen Schadensersatzantrages

LAG Köln, Urteil vom 10.02.2006 - Aktenzeichen 11 (13) Sa 1214/05

DRsp Nr. 2006/19965

Kein Rechtsmittelverzicht oder Entfall der Beschwer bei Zahlung auf vorläufig vollstreckbaren Leistungstitel - Wiederherstellung der Zurückbehaltungslage in der Rechtsmittelinstanz nur im Rahmen des vollstreckungsrechtlichen Schadensersatzantrages

»1. Zahlt eine Partei aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Leistungstitels, so ist in dieser Zahlung in der Regel weder ein Rechtsmittelverzicht zu sehen noch entfällt die Beschwer (st. Rspr. BGH).2. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts setzt voraus, dass die Gegenleistung noch nicht erbracht ist, also dass der Schuldner noch etwas hat, was er zurückbehalten könnte. Bei diesem Grundsatz bleibt es auch dann, wenn der Schuldner die Gegenleistung aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Zahlungstitels erbracht hat. Die Wiederherstellung der Zurückbehaltungslage in der Rechtsmittelinstanz kommt nur im Rahmen eines Schadensersatzantrages gem. § 717 ZPO in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 273 ; ZPO § 717 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über die Frage, ob die Beklagte von der Klägerin die Herausgabe von Mandantenakten zur Einsichtnahme fordern kann und zwar einerseits im Rahmen der Widerklage und andererseits im Rahmen des von der Beklagten geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts.