LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.07.2006
12 Sa 357/06
Normen:
ZPO § 767 ; EStG § 38 ; SGB IV § 28g § 28e ;
Fundstellen:
InVo 2006, 486
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8299/04

Kein Rechtsschutzinteresse für Vollstreckungsgegenklage bei fehlender Vollstreckungsabsicht des Gläubigers - kein Ausschluss des Erfüllungseinwandes bei Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen vor Verurteilung zu Bruttolohnzahlung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 12 Sa 357/06

DRsp Nr. 2006/27787

Kein Rechtsschutzinteresse für Vollstreckungsgegenklage bei fehlender Vollstreckungsabsicht des Gläubigers - kein Ausschluss des Erfüllungseinwandes bei Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen vor Verurteilung zu Bruttolohnzahlung

»1. Das Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsgegenklage entfällt, wenn der Vollstreckungsgegenbeklagte (Gläubiger) eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht mehr beabsichtigt.2. Zur Präklusion des Erfüllungseinwandes, wenn der Arbeitgeber bereits vor seiner (uneingeschränkten) Verurteilung zur Bruttolohnzahlung Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte.«

Normenkette:

ZPO § 767 ; EStG § 38 ; SGB IV § 28g § 28e ;

Gründe:

A. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob dem Kläger gemäß § 767 ZPO Einwendungen gegen eine titulierte Forderung des Beklagten zustehen.

Der Beklagte erwirkte gegen den Kläger am 20.08.2001 beim Arbeitsgericht Düsseldorf ein rechtskräftiges Urteil über DM 209.000,00 brutto (= Euro 106.860,00) nebst Zinsen wegen rückständiger Arbeitsvergütung aus dem Zeitraum Dezember 1999 bis Juni 2001.