LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.04.2005
2 TaBV 15/05
Normen:
BetrVG § 21 a, b ; BGB § 613 a ; ArbGG § 98 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 465
NZA-RR 2005, 529
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 16/05

Kein Restmandat des Betriebsrats bei personellem Wechsel nach Widerspruch einzelner Mitglieder gegen Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.04.2005 - Aktenzeichen 2 TaBV 15/05

DRsp Nr. 2005/11958

Kein Restmandat des Betriebsrats bei personellem Wechsel nach Widerspruch einzelner Mitglieder gegen Betriebsübergang

1. Ein Restmandat ist von dem Betriebsrat auszuüben, der bei Beendigung des Vollmandats im Amt war.2. Die Mitglieder des Betriebsrates beim alten Arbeitgeber verlieren nicht dadurch ihr Restmandat, dass sie im Wege des § 613 a BGB auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen sind; sie sind damit zwar beim bisherigen Arbeitgeber ausgeschieden, üben jedoch gleichwohl nachwirkend ihr bisheriges Betriebsratsamt als Restmandat dort aus.3. Sind einzelne Betriebsratsmitglieder infolge ihres Widerspruchs gegen den Betriebsübergang zum alten Arbeitgeber zurückgekehrt und damit aus dem Betriebsratsgremium bei der neuen Arbeitgeberin ausgeschieden, rücken an ihre Stelle Ersatzmitglieder nach; ein Restmandat in der alten personellen Zusammensetzung kann daher nicht mehr ausgeübt werden.

Normenkette:

BetrVG § 21 a, b ; BGB § 613 a ; ArbGG § 98 ;

Gründe:

I.