LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.2006
6 Sa 1645/05
Normen:
2. BesÜV (21.06.1991) § 2 Abs. 1 Satz 1 § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6380/05

Kein ruhegehaltsfähiger Zuschuss nach Überleitungsverordnung bei überwiegender Fortbildung in neuen Bundesländern

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 1645/05

DRsp Nr. 2006/27794

Kein ruhegehaltsfähiger Zuschuss nach Überleitungsverordnung bei überwiegender Fortbildung in neuen Bundesländern

»1. § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gilt für Personen, die die Befähigungsvoraussetzungen für die eingeschlagene Laufbahn im bisherigen Bundesgebiet erworben haben.2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn von der 36-monatigen Ausbildung 2/3 der praktischen Ausbildung, 90 % der theoretischen Ausbildung und der mündliche Teil der Prüfung in den Beitrittsländern absolviert wurde (teilweise Abweichung vom BAG vom 10.02.2005 - 6 AZR 515/04 -).«

Normenkette:

2. BesÜV (21.06.1991) § 2 Abs. 1 Satz 1 § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss nach § 4 der 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. Übergangsbesoldungsverordnung vom 21.06.1991 - 2. BesÜV -).