BAG - Urteil vom 23.06.2004
7 AZR 636/03
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 2 § 74 Abs. 1 ; ZPO § 233 ; TzBfG § 14 Abs. 1, 2, 4 ; BPersVG § 75 Abs. 1 § 88 ; Manteltarifvertrag für Angestellte bei der BA (MTA vom 21. April 1961) § 5 ; Vergütungsordnung - Anlage 1 - zum MTA; Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte in der maßgeblichen Fassung (SR 2a MTA) Nr. 1;
Fundstellen:
AuA 2004, 41
AuA 2004, 51
AuR 2005, 36
BAGReport 2005, 3
BB 2004, 2643
DB 2004, 2585
MDR 2005, 221
NZA 2004, 1333
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 103/03
ArbG Duisburg, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 185/02

Kein Schriftformerfordernis für Befristungsgrund

BAG, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 7 AZR 636/03

DRsp Nr. 2004/17633

Kein Schriftformerfordernis für Befristungsgrund

»1. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt nicht für den der Befristung zugrunde liegenden sachlichen Grund.2. Der Erprobungszweck des befristeten Probearbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG muss nicht Vertragsinhalt geworden sein.«

Orientierungssätze:1. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG findet auf den der Befristung zugrunde liegenden sachlichen Grund keine Anwendung. Nur die Befristungsabrede unterliegt dem Schriftformerfordernis. Die nach § 14 Abs. 4 TzBfG bezweckte Klarstellungs-, Beweis- und Warnfunktion erstreckt sich allein auf die vereinbarte Befristung, nicht aber auf den Befristungsgrund und den übrigen Inhalt des Arbeitsvertrags.2. Der sachliche Grund muss beim befristeten Arbeitsverhältnis nicht Vertragsinhalt geworden sein. Er ist nur objektive Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Das gilt auch für den Erprobungszweck nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG beim befristeten Probearbeitsverhältnis.3. Die Erprobung rechtfertigt nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber die Fähigkeiten des Arbeitnehmers auf Grund einer Vorbeschäftigung ausreichend beurteilen konnte. Das ist nicht der Fall, wenn die zu erprobende Tätigkeit höherwertiger ist.

Normenkette:

ArbGG § 11 Abs. 2 § 74 Abs. 1 ; ZPO § 233 ; TzBfG § 14 Abs. 1, 2, 4 ;