LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.02.2006
1 Ta 269/05
Normen:
ZPO § 91 § 97 § 694 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 10.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2593/05

Kein sofortiges Anerkenntnis im Mahnverfahren bei unbeschränktem Widerspruch - Kostenlast bei Vermögenslosigkeit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 269/05

DRsp Nr. 2006/21676

Kein sofortiges Anerkenntnis im Mahnverfahren bei unbeschränktem Widerspruch - Kostenlast bei Vermögenslosigkeit

1. Die Beklagte erkennt den durch Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch nicht sofort an, wenn sie ihren Widerspruch gegen den Anspruch insgesamt richtet und nicht nur auf die Nebenforderungen beschränkt.2. Vermögenslosigkeit als solche ist für die Auferlegung der Kosten ohne Bedeutung.

Normenkette:

ZPO § 91 § 97 § 694 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Mahnbescheid erwirkt, der Gehaltsforderungen sowie Forderungen auf Reisekostenerstattung und Zahlung von Versicherungsbeiträgen zum Gegenstand hatte. Dieser Mahnbescheid ist der Beklagten am 24.02.2005 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 02.03.2005 gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben und durch Ankreuzen der entsprechenden Rubrik erklärt, dass der Widerspruch sich gegen den Anspruch insgesamt richtet. In der mündlichen Verhandlung am 10.10.2005 hat die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche anerkannt. Daraufhin hat das Arbeitsgericht Lübeck ein entsprechendes Anerkenntnisurteil erlassen, in dem zugleich die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt worden sind.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 26.10.2005 zugestellte Anerkenntnisurteil am 01.11.2005 "Beschwerde" eingelegt, soweit ihr die Kosten auferlegt worden sind. Sie hat dies wie folgt begründet: