LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.06.2006
10 Sa 43/06
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1 Satz 2 § 85 § 90 Abs. 2 a ;
Fundstellen:
AuR 2006, 412
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 19/06

Kein Sonderkündigungsschutz bei verspätetet beantragter Gleichstellung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 43/06

DRsp Nr. 2006/27757

Kein Sonderkündigungsschutz bei verspätetet beantragter Gleichstellung

1. Für schwerbehinderte Menschen findet das Zustimmungserfordernis des § 85 SGB IX gemäß § 90 Abs. 2 a SGB IX keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. 2. Hat der Arbeitnehmer den Antrag auf Anerkennung so rechtzeitig gestellt und alle nötigen Mitwirkungshandlungen vorgenommen, dass dem Versorgungsamt eine Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX möglich gewesen wäre, kann er sich auch noch auf eine nachträgliche Anerkennung berufen; ist dies nicht der Fall, kann er sich auf eine nachträgliche Anerkennung nicht berufen.3. Die Regelung des § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX ist auch auf das Gleichstellungsverfahren anwendbar.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1 Satz 2 § 85 § 90 Abs. 2 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der am 0.0.1949 geborene Kläger war bei dem Beklagten seit 01.02.2005 als Schlosser mit einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 2.250,00 EUR angestellt. Der Beklagte beschäftigt regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer.